Am kommenden 7. März stimmen wir über ein emotionales Thema ab. Bei der Abstimmung zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen geht es nicht nur um den Forschungsstandort Schweiz, sondern auch um die ethische Verantwortung der Gesellschaft.
Hintergrund dieses Verfassungsartikels ist, dass es bisher keine einheitliche nationale Regelung für die Humanforschung gibt. Diese Lücke soll nun mit diesem Verfassungsartikel geschlossen werden.
Der Verfassungsartikel gibt dem Bund die Möglichkeit, Vorschriften zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit bei der Forschung am Menschen zu erlassen. Bei der Humanforschung wie bei der Forschung im Allgemeinen ist die Schweiz dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt. Der Gesetzgeber muss Rahmenbedingungen setzen, welche die Schweizer Forschung gegenüber anderen Forschungsstandorten nicht beeinträchtigen. Wichtig ist, dass die Forschungsfreiheit erhalten bleibt, diese sich aber dem Schutz der Menschenwürde zu unterordnen hat. Für die CVP als Wertepartei, welche die Menschenwürde ins Zentrum stellt, ist dieser Verfassungsartikel von grosser Bedeutung.
Der Verfassungsartikel legt konkret 4 Grundsätze fest, an die sich die Humanforschung zu halten hat: Personen, die an einem Forschungsvorhaben teilnehmen, müssen hinreichend aufgeklärt werden und ihre Einwilligung erteilen. Eine Ablehnung muss in jedem Fall verbindlich sein. Die Risiken und Belastungen für teilnehmende Personen durch ein Forschungsvorhaben dürfen nicht im Missverhältnis zum Nutzen stehen. Weiter wird geregelt, dass mit urteilsunfähigen Personen Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden dürfen, wenn diese mit urteilsfähigen Menschen nicht durchgeführt werden können. Falls es keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen gibt, dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird durch eine unabhängige Überprüfung, welche vom Bundesrat noch zu definieren ist, gewährleistet.
Ziel des Verfassungsartikels ist es, dass die Forschungsinstitutionen einheitlichen Grundsätzen folgen. Die Forschungsfreiheit wird dabei nicht tangiert. Die Menschenwürde ist aber ein nicht hoch genug einzuschätzender Wert, den die Gesellschaft ernst nehmen und der Gesetzgeber Rechnung tragen muss. Deshalb sage ich aus Überzeugung JA zum Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen.